Satzung des T C W vom 10.02.1978
§ 1 Zweck des Clubs
1. Der Club hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen und zu fördern, sowie
insbesonders auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.
2. Der Club verfolgt durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung durch
Spiel und Sport ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse
aussschließlich zu satzungsgemäßigen Zwecken.
3. Er ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Clubzweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
4.1 Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs.
4.2 Durchführung von Spielstunden unter Anleitung eines Tennislehrers.
4.3 Teilnahme an Meisterschaften.
4.4 Durchführung von Versammlungen.
4.5 Veranstaltung von Gesellschaftsabenden
§ 2 Name und Sitz des Clubs, Geschäftsjahr
1. Der Club führt den Namen Tennis-Club Neuss-Weckhoven e.V. und hat seinen
Sitz in Neuss.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede am Tennissport interessierte Person werden.
2. Der Club besteht aus
2.1 Ehrenmitgliedern
2.2 ordentlichen Mitgliedern
2.3 jugendlichen Mitgliedern und
2.4 passiven Mitgliedern.
3. Personen, die sich in besonderem Maße für den Club verdient gemacht
haben, können durch
Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder
haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sie sind von der
Beitragszahlung befreit.
4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen an den sportlichen
Veranstaltungen
aktiv teil -, die am 31.12. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
5.Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die zum Ablauf des 31.12. des
vergangenen Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst sportlich nicht betätigen, im
übrigen aber die
Interessen des Clubs fördern.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ehrenmitglieder, ordentliche und passive Mitglieder sind in der
Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, das Clubhaus unter Beachtung der
Hausordnung zu benutzen.
Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Clubs unter
Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungn zu benutzen.
4. Die Mitglieder sind angehalten, bei Ausübung des Tennissports vorwiegend
weiße Tenniskleidung zu tragen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform und ist an den 1. Vorsitzenden zu
richten.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit.
2. Jugendliche Mitglieder können nur auf schriftlichen Antrag ihrer gesetzlichen
Vertreter aufgenommen werden.
3. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand, oder
umgekehrt, muß dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden
Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden.
Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres, über Härtefälle
entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
4.1 Austritt
4.2 Ausschluß
4.3 Tod
5. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des
Kalenderjahres einzuhalten. Über Härtefälle entscheidet der Vorstand.
6. Der Ausschluß erfolgt,
6.1 wenn ein Mitglied trotz einmalig erfolgter Mahnung mit den Beiträgen im
Rückstand ist,
6.2 bei grobem und wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder die
Interessen des Clubs,
6.3 wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Clubs,
6.4 wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
6.5 aus sonstigen schwerwiegenden, die Clubdiziplin berührenden Gründen.
7. Ausschluß
7.1 Über den Ausschluß entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.
In dieser Versammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu
den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 6.1 findet keine Anwendung.
7.2 Wegen Fehlverhaltens eines Mitglieds aus § 5, Absatz 6, Ziffer 2 - 5 ist der
Vorstand berechtigt, ein Spielverbot auszusprechen. Dieser Ausspruch
darf nur aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses erfolgen.
8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis,unbeschadet des Anspruchs des Clubs auf
rückständige Forderungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen
oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und einmalige Kostenpauschale bei
Neueintritt
1. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und der einmaligen
Kostenpauschale bei Neueintritt wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
2. Die Gebühren, Beiträge und Pauschalen sind auch dann für ein Jahr zu zählen,
wenn Mitglieder während des Jahres austreten, ausgeschlossen werden,
oder erst während des Jahres eintreten.
3. Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn die Beiträge
aus § 6, Ziffer 1, vollständig entrichtet sind, Ausnahmen kann der Vorstand
gewähren.
4. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Härtefällen die
Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu stunden, oder Ratenzahlungen zu
bewilligen. Gleiches gillt für den Jahresbeitrag.
5. Fälligkeit der Beiträge:
Die jeweils zu entrichtenden Gebühren, Beiträge oder Pauschalen sind
innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsdatum zahlbar.
§ 7 Organe des Clubs
1. Die Organe des Clubs sind:
1.1 die Migliederversammlung
1.2 der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im
ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.
Anträge sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim
1. Vorsitzenden einzureichen.
Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies wenigstens 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In
diesem Fall sind die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens
einer Woche einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens 20% der
ordentlichen und passiven Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit
muß der Vorstand binnen drei Wochen schriftlich eine zweite Versammlung
mit derselben Tagesordnung einberufen; Einladungsfrist 10 Tage. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der
Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschluß-
fähigkeit hinzuweisen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.1 Die Wahl des Vorstandes.
1.2 Die Wahl von zwei Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer haben die Pflicht, vor der Jahreshauptversammlung die
Clubkasse, die Buchführung nebst den dazu gehörigen Unterlagen auf
Ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Über die Prüfung der
gesamten Buch- und Kassenführung haben sie in der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
1.3 Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
1.4 Genehmigung des Haushaltsplanes.
1.5 Ernennung von Ehrenmitgliedern.
1.6 Aufstellung einer Spiel- und Platzordnung für die Tennisplätze,
Aufstellung einer Hausordnung für das Clubhaus und Festsetzung der
Platzbenutzungsgebühr für Gäste.
1.7 Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
1.8 Beschlußfassung über die Auflösung des Clubs.
§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom
1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz und Satzung
schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig.
3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung. In
Personalangelegenheiten ist die geheime Abstimmung möglich, wenn diese
von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefordert wird.
4. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter
Wahlgang erforderlich. Ergiebt der zweite Wahlgang abermals
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
1.1 dem 1. Vorsitzenden
1.2 dem 2. Vorsitzenden
1.3 dem Schatzmeister
1.4 dem Sportwart
1.5 dem Jugendwart
2. Je zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertreten den Verein im Sinne
des § 26 BGB.
3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
5. Folgende Geschäfte darf der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung der
Mitgliederversammlung ausführen:
5.1 Grundstücksan- und Verkauf (Erbbaurecht)
5.2 Belastungen von Grundstücken
5.3 Übernahme von Bürgschaften
5.4 Übernahme von Wechselverbindlichkeiten
5.5 An- und Verkauf von Wertpapieren
5.6 Aufnahme von Krediten
5.7 Abschluß von Dienst- und Werkverträgen
5.8 Grundstückspacht oder -miete
6. Die Beschränkungen des § 11, Ziff. 5, sind gem. § 64 BGB in das
Vereinsregister einzutragen.
7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres
gewählt.
8. 8.1 Sollte durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern der Verein nicht
mehr vertreten werden können, so sind Notbestellungen im Sinne
§ 29 BGB vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen des § 181 BGB.
8.2 Im Falle des § 8.1 ist unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Ziel, die ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieder durch neue zu ersetzen.
9. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung.
10. Der Vorstand hält regelmäßig Sitzungen ab.
10.1 Zu diesen Sitzungen können Beiräte hinzugezogen werden.
10.2 Auf Antrag der Beiräte hat der Vorstand einmal im Monat eine Sitzung
mit allen Beiräten abzuhalten.
10.3 Über Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
Diese werden vom Schriftführer ( § 12, Absatz 1 ) erstellt und
unterzeichnet. Die Niederschrift wird auf der jeweils nächsten Sitzung
vom Vorstand gegengezeichnet.
§ 12 Der Beirat
1. Die Mitgliederversammlung beruft in der Regel folgende Beiräte, die dem
Vorstand beratend zur Seite stehen:
1.1 Bauausschuß
1.2 Sozialausschuß
1.3 Vergnügungsausschuß
2. Die Beiräte können aus einer oder mehreren Personen bestehen.
3. Die Mitgliederversammlung kann weitere Beiräte bestimmen.
4. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines
Jahres gewählt.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur duch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung
in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der
Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Versicherung
Die Mitglieder des Clubs sind im Rahmen und nach Maßgabe des
"Sportversicherungsvertrages zwischen der Sporthilfe e.V. im
Landessportbund NRW mit der jeweiligen Versicherung" versichert.
§ 15 Vermögen
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Clubs werden ausschließlich zur
Erreichung des Clubzwecks verwendet.
2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Clubs erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung,
wobei 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung
stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte
Liquidatoren.
3. Das Vermögen des Clubs, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, fällt an das Rote Kreuz, das es
ausschließlich für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege zu
verwenden hat.
§ 17 Schlußbestimmung
Die Jugend verwaltet sich selbst im Rahmen der Vereinssatzungen.
Es wird sichergestellt, daß pro Platz nicht mehr als 40 ordentliche Mitglieder
angenommen werden.
Die Satzung wurde in der ordentlichen Hauptversammlung am 10.2.1978
angenommen.
Neuss, den 20.1.1983