"Ein guter Platz für alle Tennisfreunde."

Satzung des  T C W  vom 10.02.1978

 

§ 1 Zweck des Clubs

1. Der Club hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen und zu fördern, sowie 

    insbesonders auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

2. Der Club verfolgt durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung durch

    Spiel und Sport ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

    Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

     Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse  

    aussschließlich zu satzungsgemäßigen Zwecken.

3. Er ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Clubzweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

    4.1 Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs.

    4.2 Durchführung von Spielstunden unter Anleitung eines Tennislehrers.

    4.3 Teilnahme an Meisterschaften.

    4.4 Durchführung von Versammlungen.

    4.5 Veranstaltung von Gesellschaftsabenden 

 

§ 2 Name und Sitz des Clubs, Geschäftsjahr

1. Der Club führt den Namen Tennis-Club Neuss-Weckhoven e.V. und hat seinen

    Sitz in Neuss.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede am Tennissport interessierte Person werden.

2. Der Club besteht aus

   2.1 Ehrenmitgliedern

   2.2 ordentlichen Mitgliedern

   2.3 jugendlichen Mitgliedern und

   2.4 passiven Mitgliedern.

3. Personen, die sich in besonderem Maße für den Club verdient gemacht

    haben, können durch

    Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    Die Ehrenmitglieder

    haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sie sind von der

    Beitragszahlung befreit.

4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen an den sportlichen

    Veranstaltungen

    aktiv teil -, die am 31.12. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr

    vollendet haben.

5.Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die zum Ablauf des 31.12. des

    vergangenen Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst sportlich nicht betätigen, im

    übrigen aber die

    Interessen des Clubs fördern.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ehrenmitglieder, ordentliche und passive Mitglieder sind in der

     Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der

     Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, das Clubhaus unter Beachtung der

     Hausordnung zu benutzen.

    Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Clubs unter

    Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungn zu benutzen.

4. Die Mitglieder sind angehalten, bei Ausübung des Tennissports vorwiegend

    weiße Tenniskleidung zu tragen.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform und ist an den 1. Vorsitzenden zu

    richten.

    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher

    Stimmenmehrheit.

2. Jugendliche Mitglieder können nur auf schriftlichen Antrag ihrer gesetzlichen

     Vertreter aufgenommen werden.

3. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand, oder

    umgekehrt, muß dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden

    Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden.

    Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres, über Härtefälle

    entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet durch

    4.1 Austritt

    4.2 Ausschluß

    4.3 Tod

5. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

    Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des

    Kalenderjahres einzuhalten. Über Härtefälle entscheidet der Vorstand.

6. Der Ausschluß erfolgt,

    6.1 wenn ein Mitglied trotz einmalig erfolgter Mahnung mit den Beiträgen im

           Rückstand ist,

    6.2 bei grobem und wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder die

           Interessen des Clubs,

    6.3 wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Clubs,

    6.4 wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

    6.5 aus sonstigen schwerwiegenden, die Clubdiziplin berührenden Gründen.

7. Ausschluß

    7.1 Über den Ausschluß entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.

           In dieser Versammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu

           den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 6.1 findet keine Anwendung.

    7.2 Wegen Fehlverhaltens eines Mitglieds aus § 5, Absatz 6, Ziffer 2 - 5 ist der

           Vorstand berechtigt, ein Spielverbot auszusprechen. Dieser Ausspruch

           darf nur aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses erfolgen.

8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem

    Mitgliedschaftsverhältnis,unbeschadet des Anspruchs des Clubs auf

    rückständige Forderungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen

    oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und einmalige Kostenpauschale bei  

      Neueintritt

1. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und der einmaligen

     Kostenpauschale bei Neueintritt wird von der Mitgliederversammlung

     festgesetzt.

2. Die Gebühren, Beiträge und Pauschalen sind auch dann für ein Jahr zu zählen,

     wenn Mitglieder während des Jahres austreten, ausgeschlossen werden,

     oder erst während des Jahres eintreten.

3. Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn die Beiträge

     aus § 6, Ziffer 1, vollständig entrichtet sind, Ausnahmen kann der Vorstand

     gewähren.

4. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Härtefällen die

    Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu stunden, oder Ratenzahlungen zu

    bewilligen. Gleiches gillt für den Jahresbeitrag.

5. Fälligkeit der Beiträge:

     Die jeweils zu entrichtenden Gebühren, Beiträge oder Pauschalen sind

     innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsdatum zahlbar.

 

§ 7 Organe des Clubs 

1. Die Organe des Clubs sind:

    1.1 die Migliederversammlung

    1.2 der Vorstand

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im

    ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter

     Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.

     Anträge sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim

    1. Vorsitzenden einzureichen.

    Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

    mindestens 2/3  der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen.

3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche

    Mitgliederversammlung einberufen.

    Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies wenigstens 1/3 der stimmberechtigten

    Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In

    diesem Fall sind die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens

    einer Woche einzuladen.

4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens 20% der

    ordentlichen und passiven Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit

    muß der Vorstand binnen drei Wochen schriftlich eine zweite Versammlung

    mit derselben Tagesordnung einberufen; Einladungsfrist 10 Tage. Diese ist

    ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der

    Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschluß-

    fähigkeit hinzuweisen.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

     1.1 Die Wahl des Vorstandes.

     1.2 Die Wahl von zwei Kassenprüfern.

            Die Kassenprüfer haben die Pflicht, vor der Jahreshauptversammlung die

            Clubkasse, die Buchführung nebst den dazu gehörigen Unterlagen auf

            Ihre  rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Über die Prüfung der

            gesamten Buch- und Kassenführung haben sie in der

            Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

     1.3 Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des

           Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

     1.4 Genehmigung des Haushaltsplanes.

     1.5 Ernennung von Ehrenmitgliedern.

     1.6 Aufstellung einer Spiel- und Platzordnung für die Tennisplätze,

            Aufstellung einer Hausordnung für das Clubhaus und Festsetzung der

            Platzbenutzungsgebühr für Gäste.

     1.7 Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen.

     1.8 Beschlußfassung über die Auflösung des Clubs.

 

§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner

    Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom

    1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher

    Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz und Satzung

    schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

    Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig.

3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung. In

    Personalangelegenheiten ist die geheime Abstimmung möglich, wenn diese

    von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefordert wird.

4. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter

    Wahlgang erforderlich. Ergiebt der zweite Wahlgang abermals

    Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

§ 11  Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

    1.1 dem 1. Vorsitzenden

    1.2 dem 2. Vorsitzenden

    1.3 dem Schatzmeister

    1.4 dem Sportwart

    1.5 dem Jugendwart

2. Je zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertreten den Verein im Sinne

    des § 26 BGB.

3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der

    Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

5. Folgende Geschäfte darf der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung der

    Mitgliederversammlung ausführen:

    5.1 Grundstücksan- und Verkauf (Erbbaurecht)

    5.2 Belastungen von Grundstücken

    5.3 Übernahme von Bürgschaften

    5.4 Übernahme von Wechselverbindlichkeiten

    5.5 An- und Verkauf von Wertpapieren

    5.6 Aufnahme von Krediten

    5.7 Abschluß von Dienst- und Werkverträgen

    5.8 Grundstückspacht oder -miete

6. Die Beschränkungen des § 11, Ziff. 5, sind gem. § 64 BGB in das

     Vereinsregister einzutragen.

7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres

    gewählt.

8. 8.1 Sollte durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern der Verein nicht 

        mehr  vertreten werden können, so sind Notbestellungen im Sinne

           § 29 BGB vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen des § 181 BGB.

     8.2 Im Falle des § 8.1 ist unverzüglich eine außerordentliche

           Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Ziel, die ausgeschiedenen

           Vorstandsmitglieder durch neue zu ersetzen.

9. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung.

10. Der Vorstand hält regelmäßig Sitzungen ab.

      10.1 Zu diesen Sitzungen können Beiräte hinzugezogen werden.

      10.2 Auf Antrag der Beiräte hat der Vorstand einmal im Monat eine Sitzung

               mit allen Beiräten abzuhalten.

      10.3 Über Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

               Diese werden vom Schriftführer ( § 12, Absatz 1 ) erstellt und

               unterzeichnet. Die Niederschrift wird auf der jeweils nächsten Sitzung

               vom Vorstand gegengezeichnet.

 

§ 12 Der Beirat

1. Die Mitgliederversammlung beruft in der Regel folgende Beiräte, die dem

     Vorstand beratend zur Seite stehen:

     1.1 Bauausschuß

     1.2 Sozialausschuß

     1.3 Vergnügungsausschuß

2. Die Beiräte können aus einer oder mehreren Personen bestehen.

3. Die Mitgliederversammlung kann weitere Beiräte bestimmen.

4. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines

    Jahres gewählt.

 

§ 13 Satzungsänderung

     Eine Änderung der Satzung kann nur duch die Mitgliederversammlung

     beschlossen werden.

     Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung

     in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der

     Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

§ 14 Versicherung

     Die Mitglieder des Clubs sind im Rahmen und nach Maßgabe des

    "Sportversicherungsvertrages zwischen der Sporthilfe e.V. im

     Landessportbund NRW mit der jeweiligen Versicherung"  versichert.

 

§ 15 Vermögen

1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Clubs werden ausschließlich zur

    Erreichung des Clubzwecks verwendet.

2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd

    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 16 Vereinsauflösung

1.  Die Auflösung des Clubs erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung,

     wobei 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung

     stimmen müssen.

2.  Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte

     Liquidatoren.

3.  Das Vermögen des Clubs, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der

     Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern

     geleisteten Sacheinlagen übersteigt, fällt an das Rote Kreuz, das es

     ausschließlich für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege zu

     verwenden hat.

 

§ 17 Schlußbestimmung

     Die Jugend verwaltet sich selbst im Rahmen der Vereinssatzungen. 

  Es wird sichergestellt, daß pro Platz nicht mehr als 40 ordentliche Mitglieder

     angenommen  werden.

     Die  Satzung wurde in der ordentlichen Hauptversammlung am 10.2.1978

     angenommen.

 

 

Neuss, den 20.1.1983